1. Parteireisekosten wegen der Anreise eines Geschäftsführers der klageführenden Partei können zu erstatten sein, wenn ihr Prozessbevollmächtigter anwaltlich versichert hat, die Anreise vom jeweiligen Sitz zum Oberlandesgericht sei in getrennten Fahrzeugen erfolgt.
  2. Das Vorbringen der beklagten Partei, dass der Geschäftsführer der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter miteinander verwandt sind, und dass eingeräumt worden ist, dass nach dem Gerichtstermin gemeinsam eine kurze Fahrstrecke im Fahrzeug des Geschäftsführers zurückgelegt worden ist, ist nicht ausreichend, um die Glaubhaftmachung der getrennten Anreise durch eine anwaltliche Versicherung zu widerlegen.
  3. Es gibt keinen Rechtssatz, der die Partei zwecks Vermeidung von Terminreisekosten auf eine "Mitfahrgelegenheit" bei dem Prozessbevollmächtigten verweist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2020 – 6 W 67/20

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