Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grds. erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Mündlichkeit einer Gerichtsverhandlung, in der der Partei auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO; OLG Koblenz AGS 2010, 102).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge