Zum Termin zur mündlichen Verhandlung war neben dem Rechtsanwalt der Klägerin auch deren Geschäftsführer erschienen. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Klägerin neben der Festsetzung ihrer Anwaltskosten auch die Festsetzung der Fahrtkosten ihres Geschäftsführers zum Termin. Das LG hat antragsgemäß festgesetzt. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, dass Anwalt und Geschäftsführer gemeinsam zum Termin hätten anreisen müssen, sodass nur die Reisekosten des Anwalts angefallen wären. Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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