Nach § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Über § 76 FamFG gelten dieselben Voraussetzungen auch für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen, soweit es ihr zumutbar ist, § 115 Abs. 1 ZPO. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

Abzusetzen sind dabei die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge sowie weitere Freibeträge

bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen,
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner sowie
für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter.

Die Höhe ist abhängig von den Regelsätzen nach § 28 SGB XII. Die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und 2 ZPO maßgebenden Beträge werden dabei nach jeder Änderung durch das BMJV im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (Prozesskostenhilfebekanntmachung).

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