Die Vergütung des Anwalts in einem Verfahren nach § 495a ZPO wird bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erst fällig mit Zustellung des Urteils und nicht schon mit dessen Erlass.

AG Solingen, Beschl. v. 5.11.2020 – 14 C 44/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge