Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG nach vergleichsweiser Beendigung des Rechtsstreits, in welchem die Kläger den Beklagten auf Auflassung einer von der Insolvenzschuldnerin errichteten Eigentumswohnung in Anspruch nahmen, den Gebührenstreitwert entsprechend dem im Bauträgervertrag mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarten Kaufpreis auf 195.000,00 EUR festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Herabsetzung des Streitwerts auf 16.552,50 EUR, was dem Betrag der restlichen Bauträgervergütung gem. Teilvergleich in dem zwischenzeitlich gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit vor dem LG, entspricht. Im hiesigen Rechtsstreit war streitig, ob der Beklagte die Auflassung von der Zahlung dieser Restforderung i.H.v. 16.522,50 EUR abhängig machen konnte.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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