Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Ehegatten. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, denen sie Unterhalt gewähr(t)en.

Am 10.3.2016 beantragte der Antragsteller, vertreten durch die Beschwerdeführerin, die Scheidung der Ehe. Sein damaliges Einkommen lag bei monatlich 6.000,00 EUR. Das Einkommen der Antragsgegnerin lag zu diesem Zeitpunkt bei monatlich 2.300,00 EUR. Sie verfügten zusammen über Vermögen von 210.000,00 EUR.

Am 22.3.2016 leitete das FamG von Amts wegen die Folgesache Versorgungsausgleich ein, die es in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2016 teilweise aus dem Verbund abtrennte und aussetzte.

I.Ü. verkündete es aufgrund dieser mündlichen Verhandlung an diesem Tag einen Beschluss, der die Scheidung der Ehe aussprach, und setzte den Wert des Scheidungsverfahrens auf 27.860,00 EUR und den Wert der Folgesache Versorgungsausgleich auf 11.916,00 EUR fest.

Hiergegen richtet(e) sich die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie Werte von 33.900,00 EUR (Scheidung) und 14.940,00 EUR (Versorgungsausgleich) erstrebte; später beschränkte sie das Rechtsmittel auf die Wertfestsetzung für das Scheidungsverfahren.

Das FamG half der Beschwerde nicht ab und legte die Verfahrensakte dem Senat vor. Dessen Einzelrichter übertrug das Verfahren auf den Senat.

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