Die sechs Kläger hatten den Beklagten auf Räumung von Gewerbemietraum, Zahlung rückständiger und künftiger Mieten sowie auf Zahlung der vorprozessual entstandenen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Bei der Kostenfestsetzung hat der Rechtspfleger von den geltend gemachten Kosten die Hälfte der für sechs Auftraggeber berechneten Geschäftsgebühr (1,3-Geschäftsgebühr und 1,5-Erhöhungsgebühr nebst Umsatzsteuer) in Abzug gebracht. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger. Sie wenden ein, dass auch die erhöhte Geschäftsgebühr maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die erhöhte Verfahrensgebühr anzurechnen sei.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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