Entscheidung entspricht einhelliger Rechtsprechung

Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass nicht ausgleichsfähige ausländische Anwartschaften im Rahmen des § 50 FamGKG nicht zu berücksichtigen sind (so auch OLG Naumburg AGS 2012, 145 = FamFR 2012, 112; OLG Brandenburg AGS 2011, 393 = FamRZ 2012, 310 = NJW-Spezial 2011, 549).

Versorgungsanrechte nach der Scheidung werden höher bewertet

Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften bei ausländischen Versorgungsträgern ist der "schuldrechtliche Versorgungsausgleich" durchzuführen. Insoweit sieht das Gesetz eine Bewertung von 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht und nicht nur – wie beim Wertausgleich bei der Scheidung – von 10 % vor.

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