Bei nachträglich beschränktem Auftrag ist zu differenzieren

Erteilt der Mandant dem Anwalt zunächst den Auftrag, die Berufung uneingeschränkt einzulegen, dann ist für den Anwalt zunächst einmal der volle Wert der Beschwer maßgebend. Hier ist jetzt weiter zu differenzieren:

1. Beschränkung vor Einlegung der Berufung

Geringere Verfahrensgebühr für Abraten

Hat der Anwalt den Auftrag erhalten, die Berufung uneingeschränkt einzulegen, rät er aber vor Einlegung der Berufung teilweise davon ab, so dass diese dann auch nur beschränkt eingelegt und durchgeführt wird, erhält er die Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV aus dem vollen Wert, da der Auftrag zunächst unbeschränkt war und erst später reduziert wurde. Allerdings entsteht die volle 1,6-Verfahrensgebühr nur aus dem Wert der eingelegten Berufung. Aus dem Wert des abgeratenen Rechtsmittels entsteht nur die ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG. Die Terminsgebühr berechnet sich nur nach dem Wert der durchgeführten Berufung.

 

Beispiel 4

Der Beklagte ist erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt worden. Er beauftragt den Anwalt, gegen die gesamte Verurteilung Berufung einzulegen. Der Anwalt rät davon ab und empfiehlt, lediglich wegen der über 20.000,00 EUR hinausgehenden Verurteilung Berufung einzulegen, also wegen 30.000,00 EUR, was dieser veranlasst. Über die Berufung wird mündlich verhandelt.

Jetzt erhält der Anwalt die volle 1,6-Verfahrensgebühr wiederum nur aus 30.000,00 EUR. Hinzu kommt jedoch unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV aus dem weiteren Wert von 20.000,00 EUR.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.380,80 EUR  
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,1-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 816,20 EUR  
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.860,80 EUR
  1,6 aus 50.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   1.035,60 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.916,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   554,12 EUR
Gesamt 3.470,52 EUR

2. Beschränkung nach Einlegung der Berufung

Voller Gegenstandswert bei nachträglicher Beschränkung

Rät der Anwalt dagegen erst nach Einlegung der Berufung teilweise von deren Durchführung ab, so dass die Berufung nur noch beschränkt begründet und durchgeführt wird, hat dies auf die Verfahrensgebühr keinen Einfluss mehr. Sie ist mit Einlegung der Berufung bereits in voller Höhe aus dem Wert der Beschwer entstanden (s.o. BGH). Nur die weiteren Gebühren, wie z. B. die Terminsgebühr, richten sich dann nach dem geringeren Wert.

 

Beispiel 5

Der Beklagte ist erstinstanzlich verurteilt worden, 50.000,00 EUR zu zahlen. Er will das Urteil nicht ohne Weiteres akzeptieren und beauftragt den Anwalt, Berufung einzulegen, was dieser veranlasst. Hiernach rät der Anwalt, die Berufung nur wegen eines Betrags i.H.v. 30.000,00 EUR durchzuführen, was dann auch geschieht. Es wird mündlich verhandelt.

Angefallen ist jetzt eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) aus dem vollen Wert der Beschwer (§ 47 Abs. 1 S. 2 GKG), also aus 50.000,00 EUR. Die spätere Reduzierung des Auftrags hat insoweit keinen Einfluss. Sie hat nur Bedeutung für die weiteren Gebühren – hier für die Terminsgebühr.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.860,80 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   1.035,60 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.916,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   554,12 EUR
Gesamt 3.470,52 EUR

AGKompakt, S. 92 - 95

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