Beschränkter Gegenstandswert bei beschränktem Auftrag

Erteilt der Mandant von vornherein dem Anwalt den Auftrag, die Berufung nur beschränkt einzulegen, dann richten sich alle Gebühren im Berufungsverfahren nur nach dem Wert der durchgeführten Berufung. Insoweit stimmt der Gegenstandswert mit dem Streitwert überein.

 

Beispiel 1

Der Beklagte ist erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt worden. Er beauftragt den Anwalt wegen der über 20.000,00 EUR hinausgehenden Verurteilung, also wegen 30.000,00 EUR, Berufung einzulegen, was der Anwalt veranlasst. Über die Berufung wird verhandelt.

Die Verfahrens- und die Terminsgebühr berechnen sich lediglich nach dem Wert von 30.000,00 EUR.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.380,80 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   1.035,60 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.436,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   462,92 EUR
Gesamt 2.899,32 EUR

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