0,3-Gebühren nach Nrn. 3309, 3310 VV

Da es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, richtet sich die Vergütung des Anwalts nach Teil 3 Abschnitt 3 VV, nach den Nrn. 3309, 3310 VV. Dass das Verfahren vor dem Prozessgericht stattfindet, ist insoweit unerheblich und rechtfertigt nicht die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV.

Jedes Ordnungsgeldverfahren ist eigene Gebührenangelegenheit

Zu beachten ist, dass jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG eine eigene Gebührenangelegenheit auslöst, in der die Gebühren und Auslagen erneut anfallen.

Wird gegen mehrere Schuldner jeweils ein Ordnungsgeld beantragt, liegen mehrere Angelegenheiten vor, so dass der Anwalt die Gebühren jeweils gesondert erhält (KG, Beschl. v. 27.6.2003 – 1 W 126/03, AGS 2003, 543 = JurBüro 2004, 46 = KGR 2004, 93 = BRAGOreport 2003, 175).

AGKompakt 7/2017, S. 76 - 81

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