Dieser Fall ist strittig

Hatte der Anwalt dagegen lediglich den (unbedingten) Auftrag, zunächst Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen und den bedingten Auftrag, im Falle der Bewilligung und Beiordnung auch in der Hauptsache tätig zu werden, ist die Frage des anzuwendenden Rechts strittig.

Altes Recht bleibt maßgebend

Nach zutreffender Auffassung richtet sich die Vergütung sowohl für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (Nr. 3335 VV) als auch für das Hauptsacheverfahren (Nrn. 3100 VV ff.) nach bisherigem Recht, wenn der Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn dem Anwalt zunächst nur der Auftrag für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilt worden ist und ihm nur bedingt für den Fall der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfebewilligung auch der Prozessauftrag erteilt worden ist.

OLG Köln AGS 2005, 448 = OLGR 2005, 586;
OLG Zweibrücken AGS 2006, 81;
LG Berlin AGS 2005, 403;
OLG Koblenz AGS 2006, 183 m. Anm. N. Schneider = Rpfleger 2006, 200 = JurBüro 2006, 198 = RVGreport 2006, 100 = FamRZ 2006, 638.

Gegenauffassung wendet neues Recht an

Ein Großteil der Rechtsprechung sieht dies anders und stellt auf den Zeitpunkt der Bewilligung und Beiordnung ab.

OLG Dresden AGS 2007, 625 = OLGR 2006, 706 = FamRZ 2006, 1671 = NJ 2007, 319; KG AGS 2006, 79 = RVGreport 2005, 380;
AG Tempelhof-Kreuzberg JurBüro 2005, 365.

Das ist jedoch unzutreffend.

 

Beispiel 2: Prozesskostenhilfeauftrag und bedingter Auftrag zur Klage

Der Anwalt war im Mai 2013 beauftragt worden, für eine Klage Prozesskostenhilfe zu beantragen. Nur für den Fall, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde, sollte der Anwalt dann auch Klage erheben. Im August wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet.

Für die Vergütung im Verfahren über die Prozesskostenhilfebewilligung erhält der Anwalt die Vergütung nach altem Recht, da der Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist.

Die Bedingung zur Klageerhebung ist zwar erst nach dem 31.7.2013 eingetreten, sodass man auf den Gedanken kommen könnte, es gelte hierfür neues Recht. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass mit Eintritt der Bedingung keine neue Angelegenheit ausgelöst worden ist. Vielmehr ist der ursprüngliche Auftrag lediglich erweitert worden. Das folgt aus § 16 Nr. 2 RVG, wonach das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits zum Rechtszug gehört. Es liegt daher faktisch nur eine Erweiterung des ursprünglichen Auftrags vor, sodass es beim alten Recht bleibt.

Entsprechende Anwendung für Antragsgegner

Für den Anwalt des Antragsgegners gilt das gleiche. Ist er schon vor dem 1.8.2013 im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren tätig geworden, gilt für ihn altes Recht, unabhängig davon, wann dem Gegner Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.

 

Beispiel 3: Tätigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren und anschließender Hauptsache (Antragsgegner)

Der Anwalt war im Mai 2013 beauftragt worden, den Antragsgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und für den Fall, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt werde, ihn auch im Hauptsacheverfahren zu vertreten. Im August 2013 ist Prozesskostenhilfe bewilligt und das Hauptsacheverfahren eingeleitet worden.

Für die Vergütung im Verfahren über die Prozesskostenhilfebewilligung erhält der Anwalt die Vergütung nach altem Recht, da der Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist. Die Klage ist zwar erst nach dem 31.7.2013 erhoben worden. Da jedoch auch für den Anwalt des Antragsgegners das Prozesskostenhilfeverfahren nach § 16 Nr. 2 RVG zum Rechtszug gehört, liegt auch für ihn faktisch nur eine Erweiterung des ursprünglichen Auftrags vor, sodass es auch für ihn beim alten Recht bleibt.

Anders verhält es sich dagegen, wenn der Anwalt des Antragsgegners erst im Hauptsachverfahren beauftragt worden ist.

 

Beispiel 4: Tätigkeit nur im anschließenden Hauptsacheverfahren (Antragsgegner)

Der Antragsgegner hatte sich in dem im Mai 2013 eingeleiteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst vertreten. Im August 2013 ist Prozesskostenhilfe bewilligt und das Hauptsacheverfahren eingeleitet worden. Daraufhin hatte der nunmehrige Beklagte seinen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt.

Das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ist für den Anwalt des Antragsgegners/Beklagten irrelevant. Er ist nur im Hauptsacheverfahren beauftragt worden, so dass für ihn neues Recht gilt.

AGKompakt 7/2014, S. 76 - 77

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