Dieser Fall ist unproblematisch

Unproblematisch ist der Fall, dass dem Anwalt sofort der Auftrag zur Hauptsache erteilt worden ist.

 

Beispiel 1: Prozesskostenhilfeauftrag mit unbedingtem Auftrag zur Klage

Der Anwalt war im Mai 2013 beauftragt worden, Klage einzureichen und gleichzeitig dafür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Im August ist Prozesskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden.

Dieser Fall ist unstreitig. Der Auftrag zur Klage ist vor dem 1.8.2013 erteilt worden, sodass der Anwalt seine Vergütung nach altem Recht erhält (OLG Saarbrücken AGS 2014, 275). Für das (begleitende) Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist wegen § 16 Nr. 2 RVG keine gesonderte Vergütung angefallen, sodass sich insoweit die Frage des anzuwendenden Rechts nicht stellt.

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