Kostenerstattung ist strittig
Nach zutreffender Ansicht kann eine Beratungsgebühr, die in einem gerichtlichen Verfahren angefallen ist, erstattungs- und festsetzungsfähig sein, wenn die Partei auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet hat. Die Beratungsgebühr ist dann bis zur Höhe der an sich erstattungsfähigen anwaltlichen Vertretungskosten erstattungsfähig.
Nach der für Beratungsmandate ab dem 1.7.2006 geltenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ist der Rechtsanwalt gehalten, für Beratungen mit dem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung zu erzielen. Die Erstattungsfähigkeit der vereinbarten Gebühr ist der Höhe nach auf diejenigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu beschränken, die ein als Prozessbevollmächtigter tätiger Rechtsanwalt berechnen könnte.
LG Berlin, Beschl. v. 6.2.2008 – 82 T 287/07, AGS 2008, 515 = RVGreport 2008, 268
Nach a.A. soll eine Festsetzung dagegen ausscheiden.
1. Haben sich die Antragsteller außergerichtlich von einem Rechtsanwalt beraten, aber im Verfahren nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, werden die in Bezug zu den nicht entstandenen fiktiven Kosten geringeren tatsächlichen Beratungskosten allein wegen der Kostenersparnis nicht zu notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG – wie sie der Sache nach von den Antragstellern geltend gemacht wird – handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die gegebenenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet.
OLG Celle, Beschl. v. 3.1.2014 – 2 W 275/13, AGS 2014, 150 = RVGreport 2014, 115
Die Festsetzung der Ratsgebühr des § 34 RVG kann nach der Neufassung dieser Vorschrift seit dem 1.7.2006 nicht im Festsetzungsverfahren nach §§ 91, 104 ZPO erfolgen, vielmehr muss der jeweilige Gläubiger diese Gebühr im normalen Klageverfahren geltend machen.
OLG Rostock, Beschl. v. 17.4.2008 – 5 W 77/08, AGS 2008, 314 = RVGreport 2008, 269
AGKompakt 5/2015, S. 50 - 59
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