Zitiergebot beachten
Zur ordnungsgemäßen Abrechnung gehört nach § 10 RVG die Angabe der Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Da dies bei einer Beratung aber nicht möglich ist, verlangt die Rspr. die Angabe des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG sowie der in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 675, 612 BGB.
Ist für die Beratung keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, so gehört zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Beratungsgebühr die Angabe der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 675, 612 BGB.
AG Remscheid, Urt. v. 1.4.2015 – 8 C 59/14, AGS 2105, 219
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