Zitiergebot beachten

Zur ordnungsgemäßen Abrechnung gehört nach § 10 RVG die Angabe der Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Da dies bei einer Beratung aber nicht möglich ist, verlangt die Rspr. die Angabe des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG sowie der in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 675, 612 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Ist für die Beratung keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, so gehört zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Beratungsgebühr die Angabe der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 675, 612 BGB.

AG Remscheid, Urt. v. 1.4.2015 – 8 C 59/14, AGS 2105, 219

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