Anwalt ist beweispflichtig für Beratungsauftrag

Will der Anwalt eine Beratungsgebühr abrechnen, muss er darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass ihm ein entsprechender Auftrag erteilt worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Behauptet ein Rechtsanwalt nach einem Telefonanruf eines potenziellen Mandanten den Abschluss eines vergütungspflichtigen Beratungsvertrages, so hat er dessen Zustandekommen zu beweisen. Der Nachweis ist nicht geführt, wenn der Anrufer unwiderleglich vorträgt, er habe lediglich nachfragen wollen, ob eine anwaltliche Vertretung für den Fall weiteren Streits mit seinem Mitgesellschafter möglich sei, und ein rechtlicher Rat sei ihm in dem Telefonat nicht erteilt worden.

AG Detmold, Urt. v. 15.5.2009 – 8 C 878/08, AGS 2009, 530

Der Auftrag muss nicht ausdrücklich erteilt worden sein. Er kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Wenn sich ein Mandant durch einen Anwalt während eines halbstündigen Gesprächs in dessen Kanzlei beraten lässt, liegt eine entgeltliche Rechtsanwaltstätigkeit i.S.d. § 612 BGB vor.

AG Brühl, Urt. v. 15.10.2008 – 23 C 171/08, AGS 2008, 589 = RVGreport 2009, 460

 
Praxis-Beispiel

Im Rahmen eines Telefonates kann ein anwaltlicher Beratungsvertrag, welcher als Dienstvertrag einzuordnen ist, geschlossen werden. Selbst wenn es sich am Anfang des Gesprächs um eine reine Erkundigung gehandelt hat, kann im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten ein solcher Dienstvertrag abgeschlossen werden. Es ist nicht glaubhaft, dass in einem unstreitig 25-minütigen Gespräch zwischen den Parteien nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz gesprochen worden ist, da Rechtsanwälte unter einigem wirtschaftlichen Druck stehen und so frei über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht verfügen, in dem sie einen allgemeinen Plausch mit ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten.

AG Bonn, Urt. v. 17.3.2010 – 115 C 112/09, AGS 2011, 476

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