Keine Anrechnung in Bußgeldsachen
Wird ein erstinstanzliches Urteil auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben, so gilt auch hier das weitere Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht als neue Angelegenheit (§ 21 Abs. 1 RVG). Eine Anrechnung ist im Gegensatz zu den Gebühren nach Teil 3 VV (Vorbem. 3 Abs. 6 VV) nicht vorgesehen. Es entstehen daher alle Gebühren und Auslagen erneut, mit Ausnahme der Grundgebühr (AG Wernigerode, Beschl. v. 30.1.2015 – 7 Ds 835 Js 81311/12, zur Veröffentlichung vorgesehen für AGS Heft 5/2015).
Beispiel 12: Erneutes Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht nach Zurückverweisung
Der Verteidiger war bereits im Verfahren vor der Veraltungsbehörde tätig. Dort war ein Bußgeldbescheid über 120,00 EUR ergangen, gegen den der Verteidiger auftragsgemäß Einspruch eingelegt hat. Das AG verurteilt den Betroffenen im ersten Hauptverhandlungstermin zu einer Geldbuße in Höhe von 120,00 EUR und ordnet ein Fahrverbot an. Gegen das Urteil des AG legt der Verteidiger auftragsgemäß Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hebt das Urteil des AG ohne Hauptverhandlung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG zurück. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt.
Für das erste Verfahren vor dem AG erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Eine Grundgebühr ist hier nicht angefallen, da der Verteidiger bereits vor der Verwaltungsbehörde tätig war. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV. Nach Zurückverweisung erhält der Anwalt für das zweite Verfahren vor dem AG erneut eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr.
I. Verfahren vor dem AG vor Zurückverweisung
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV | 160,00 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 5110 VV | 255,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 435,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 82,65 EUR | |
Gesamt | 517,65 EUR |
II. Rechtsbeschwerde
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 5113 VV | 320,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 340,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 64,60 EUR | |
Gesamt | 404,60 EUR |
III. Verfahren vor dem AG nach Zurückverweisung
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV | 160,00 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 5110 VV | 255,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 435,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 82,65 EUR | |
Gesamt | 517,65 EUR |
AGKompakt 4/2015, S. 39 - 47
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