Besonderheit im Scheidungsverfahren

Eine Besonderheit gilt in Verbundverfahren nach § 21 Abs. 2 RVG im Falle einer Zurückverweisung gem. § 146 FamG, also wenn

neben der Ehesache auch Folgesachen anhängig gemacht worden sind,
das Gericht den Scheidungsantrag abgewiesen hat und
das Rechtsmittelgericht den Scheidungsantrag für begründet hält und daher die Sache zurückverweist.

Obwohl in diesem Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 RVG erfüllt sind, findet diese Regelung nach § 21 Abs. 2 RVG keine Anwendung. Das Verfahren vor und nach Zurückverweisung gilt als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG. Der Anwalt erhält die Gebühren daher insgesamt nur einmal. Allerdings kann sich der Wert des Verfahrens erhöhen, wenn nach Zurückverweisung noch weitere Folgesachen anhängig gemacht werden.

 

Beispiel 10: Aufhebung und Zurückverweisung in Ehesachen

Das FamG weist den Scheidungsantrag (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR) zurück. Auf die Beschwerde hält das OLG den Scheidungsantrag für begründet und verweist die Sache an das FamG zurück.

Das Verfahren nach Zurückverweisung gilt gem. § 21 Abs. 2 RVG als dieselbe Angelegenheit. Die Gebühren vor dem FamG entstehen nur einmal.

I. Verfahren vor dem FamG

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 7.200,00 EUR)   592,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 7.200,00 EUR)   547,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.160,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   220,40 EUR
Gesamt 1.380,40 EUR

II. Beschwerdeverfahren

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV (Wert: 6.000,00 EUR)   566,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV (Wert: 6.000,00 EUR)   424,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.011,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   192,13 EUR
Gesamt 1.203,33 EUR

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