Besonderheit im Scheidungsverfahren
Eine Besonderheit gilt in Verbundverfahren nach § 21 Abs. 2 RVG im Falle einer Zurückverweisung gem. § 146 FamG, also wenn
• | neben der Ehesache auch Folgesachen anhängig gemacht worden sind, |
• | das Gericht den Scheidungsantrag abgewiesen hat und |
• | das Rechtsmittelgericht den Scheidungsantrag für begründet hält und daher die Sache zurückverweist. |
Obwohl in diesem Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 RVG erfüllt sind, findet diese Regelung nach § 21 Abs. 2 RVG keine Anwendung. Das Verfahren vor und nach Zurückverweisung gilt als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG. Der Anwalt erhält die Gebühren daher insgesamt nur einmal. Allerdings kann sich der Wert des Verfahrens erhöhen, wenn nach Zurückverweisung noch weitere Folgesachen anhängig gemacht werden.
Beispiel 10: Aufhebung und Zurückverweisung in Ehesachen
Das FamG weist den Scheidungsantrag (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR) zurück. Auf die Beschwerde hält das OLG den Scheidungsantrag für begründet und verweist die Sache an das FamG zurück.
Das Verfahren nach Zurückverweisung gilt gem. § 21 Abs. 2 RVG als dieselbe Angelegenheit. Die Gebühren vor dem FamG entstehen nur einmal.
I. Verfahren vor dem FamG
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 7.200,00 EUR) | 592,80 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 7.200,00 EUR) | 547,20 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.160,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 220,40 EUR | |
Gesamt | 1.380,40 EUR |
II. Beschwerdeverfahren
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV (Wert: 6.000,00 EUR) | 566,40 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV (Wert: 6.000,00 EUR) | 424,80 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.011,20 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 192,13 EUR | |
Gesamt | 1.203,33 EUR |
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