Verfahren nach Zurückverweisung ist grundsätzlich neue Angelegenheit
Wird ein Rechtsstreit von einem Rechtsmittelgericht an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen (sog. Vertikalverweisung), so gilt das Verfahren nach Zurückverweisung als neue Angelegenheit (§ 21 Abs. 1 RVG). Hier können also drei Angelegenheiten vorliegen, nämlich
• | das Ausgangsverfahren, |
• | das Rechtsmittelverfahren und |
• | das Verfahren nach Zurückverweisung. |
Gebührenanrechnung in Teil 3 VV beachten
In Verfahren nach Teil 3 VV ist dabei allerdings die Anrechnungsbestimmung der Vorbem. 3 Abs. 6 VV zu berücksichtigen. Die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor Zurückverweisung wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung angerechnet, wenn an ein Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war.
Keine Anrechnung in anderen Verfahren
In anderen Angelegenheiten, also in Strafsachen (Teil 4 VV), Bußgeldsachen (Teil 5 VV) und in Verfahren nach Teil 6 VV findet eine Anrechnung dagegen nicht statt.
Sonderregelung für Scheidungsverfahren
Eine Sonderregelung findet sich in § 21 Abs. 2 RVG für Scheidungsverfahren, wenn das FamG den Scheidungsantrag zurückgewiesen hat, das OLG ihn aber für begründet hält.
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