Nach erfolgreichem Abschluss des Rechtsstreits hatte der Kläger die Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten begehrt und diese festsetzen lassen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen und die angemeldeten Kosten zum Teil abgesetzt. Hiergegen hat der Kläger Erinnerung eingelegt und beantragt, ihm für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das SG hat den Antrag zurückgewiesen.

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