Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs auch über nicht anhängige Gegenstände erfordert grundsätzlich eine ausdrückliche Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die mitverglichenen Gegenstände.
OVG Saarlouis, Beschl. v. 8.1.2013 – 1 D 332/12
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