Die Klägerin hatte vor dem VG Klage erhoben. Für dieses Verfahren war ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Parteien haben schriftlichen Vergleich mit Mehrwert geschlossen

Das VG hat sodann einen schriftlichen Vergleich vorgeschlagen, den beide Parteien schriftsätzlich angenommen haben. Dieser Vergleich beinhaltete neben den anhängigen Gegenständen auch weitere nicht anhängige Gegenstände.

Landeskasse lehnt weitere Gebühren aus dem Mehrwert ab

Nach Abschluss des Verfahrens rechnete der beigeordnete Anwalt seine Vergütung gegenüber der Landeskasse auch aus dem Mehrwert des Vergleichs ab. Diese weiteren Gebühren wurden abgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

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