Zwischen den Parteien war vor dem AG ein Rechtsstreit auf Räumung und Herausgabe anhängig. In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurück. Hiernach schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 1) einen Vergleich, mit dem die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) vom Beklagten zu 1) zu tragen sind. In einem späteren Beschluss legte das AG die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) der Klägerin auf.

Daraufhin stellte die Prozessbevollmächtigte, die beide Beklagte vertreten hatte, Antrag auf Festsetzung folgender Kosten:

 
Praxis-Beispiel
 
1,6 Verfahrensgebühr Nrn. 3100, 1008 VV     1.860,80 EUR
(Gegenstandswert: 46.645,29 EUR)      
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV     20,00 EUR
Zwischensumme netto 1.880,80 EUR    
19 % Umsatzsteuer   357,35 EUR  
Gesamt 2.238,15 EUR  

Die Rechtspflegerin des AG hat lediglich den Betrag festgesetzt, der anteilig auf den Beklagten zu 2) entfiel.

Der Beklagte zu 1) erhob hiergegen "Gegenvorstellung oder ein anderes geeignetes Rechtsmittel" und zwar für sich selbst und für die Beklagte zu 2). In der Begründung führte er aus, dass er selbst keinen Anwalt beauftragt hätte und dies nur aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 2) am Verfahren geschehen sei. Deshalb seien außergerichtliche Kosten nur für die Beklagte zu 2) entstanden und von der Gegenseite direkt an diese zu bezahlen.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG vorgelegt, das die Beschwerde teilweise als unzulässig verworfen hat.

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