Auch PKH- und VKH-Anwälte haben Recht auf Vorschuss

Ist der Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden, kann er nach § 47 RVG einen Vorschuss verlangen. Vorschusspflichtig ist in diesem Fall ausschließlich die Staatskasse (§§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 RVG). Vom Mandanten darf nach Beiordnung kein Vorschuss mehr eingefordert werden (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

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