Abrechnung bei Teilfälligkeiten

Treten solche Teilfälligkeiten auf, kann der Anwalt seine bis dahin angefallene Vergütung abrechnen (ein Recht auf Vorschuss hat er insoweit nicht, da Abrechnungsreife eingetreten ist). Der Mandant kann sogar eine Rechnung für die bis dahin angefallene Vergütung verlangen. Die weitere Vergütung kann der Anwalt dann erst abrechnen, wenn diese auch fällig geworden ist. Solange dies nicht geschehen ist, kann er allerdings einen Vorschuss nach § 9 RVG darauf verlangen.

 
Praxis-Beispiel

Im Beispiel 4 kann der Anwalt nach Erlass des Versäumnisurteils wie folgt abrechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    279,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.024,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   194,64 EUR
Gesamt 1.219,04 EUR

Nach Abschluss des Verfahrens kann er dann noch folgende Schlussrechnung stellen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    669,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
5. abzüglich bereits gezahlter   - 1.024,40 EUR
  Zwischensumme 390,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   74,21 EUR
Gesamt 464,81 EUR
 
Praxis-Beispiel

Im Beispiel 5 kann der Anwalt nach Erlass des Strafbefehls wie folgt abrechnen, wobei hier für die Gebühr der Nr. 4106 VV zunächst eine unterdurchschnittliche Gebühr anzusetzen sein dürfte (hier hälftige Mittelgebühr):

I. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 385,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   73,15 EUR
Gesamt 458,15 EUR

II. Gerichtliches Verfahren (bis zum Erlass des Strafbefehls)

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   82,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   16,50 EUR
  Zwischensumme 99,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   18,81 EUR
Gesamt 117,81 EUR

Nach Durchführung der Hauptverhandlung ist dann – ausgehend von den Mittelgebühren – für das gerichtliche Verfahren folgende Abrechnung zu erteilen:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   275,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. abzüglich bereits abgerechneter   - 99,00 EUR
  Zwischensumme 361,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   68,59 EUR
Gesamt 429,59 EUR

Fälligkeit führt nicht zur Bindungswirkung bei Rahmengebühren

Der Anwalt ist nicht gehindert, in der Schlussrechnung einen höheren Gebührenbetrag anzusetzen. Eine Bindungswirkung nach § 315 BGB tritt insoweit nicht ein, da die weiteren Tätigkeiten erst nachträglich angefallen sind und bei der ersten Rechnung nicht berücksichtigt werden konnten und auch nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

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