Wirkung der Fälligkeit
Der Eintritt der Fälligkeit hat folgende Auswirkungen:
• | Der Anwalt kann seine Vergütung abrechnen und einfordern (§ 10 RVG). |
• | Der Leistungszeitraum i.S.d. UStG ist beendet, so dass die Umsatzsteuer nach dem Satz anfällt, der zu diesem Datum gilt. |
• | Die Einleitung eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens wird sowohl für den Anwalt als auch für den Auftraggeber möglich. |
• | Der Anwalt hat die Möglichkeit, aus eigenem Recht die Festsetzung des Gegenstandswerts zu beantragen (§§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 2 S. 1 RVG) und gegen eine ihm ungünstige Wertfestsetzung Beschwerde einzulegen (§§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG). |
• | Das Recht auf Vorschuss endet, weil abgerechnet werden kann. |
• | Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung zu. |
• | Mit Ende des Kalenderjahres (§ 199 BGB) wird der Ablauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt (s.u. V.). |
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