Wirkung der Fälligkeit

Der Eintritt der Fälligkeit hat folgende Auswirkungen:

Der Anwalt kann seine Vergütung abrechnen und einfordern (§ 10 RVG).
Der Leistungszeitraum i.S.d. UStG ist beendet, so dass die Umsatzsteuer nach dem Satz anfällt, der zu diesem Datum gilt.
Die Einleitung eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens wird sowohl für den Anwalt als auch für den Auftraggeber möglich.
Der Anwalt hat die Möglichkeit, aus eigenem Recht die Festsetzung des Gegenstandswerts zu beantragen (§§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 2 S. 1 RVG) und gegen eine ihm ungünstige Wertfestsetzung Beschwerde einzulegen (§§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG).
Das Recht auf Vorschuss endet, weil abgerechnet werden kann.
Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung zu.
Mit Ende des Kalenderjahres (§ 199 BGB) wird der Ablauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt (s.u. V.).

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