Wird in einem Rechtsstreit die anwaltliche Vergütung aus einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren geltend gemacht und bestreitet der Beklagte den der anwaltlichen Abrechnung zugrunde liegenden Gegenstandswert, so ist das Verfahren bis zur rechtskräftigen Wertfestsetzung im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren auszusetzen.

AG Aachen, Beschl. v. 29.10.2014 – 112 C 151/14

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