Das LG hat auf die sofortige Beschwerde den Beschluss des AG bestätigt.

Für Kostenfestsetzungsverfahren ausdrücklich geregelt

Die Entscheidung ist zutreffend. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 11 Abs. 4 RVG für das Vergütungsfestsetzungsverfahren. Auch für das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO hat der BGH bereits entschieden, dass bei bestrittenem Gegenstandswert das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Gegenstandswert auszusetzen ist (AGS 2014, 246 = ZInsO 2014, 855 = MDR 2014, 566 = ZIP 2014, 1047 = NZI 2014, 473 = WM 2014, 1238 = Rpfleger 2014, 450 = AnwBl 2014, 564 = RVGreport 2014, 240 = NJW-Spezial 2014, 380 = JurBüro 2014, 364 = RVGprof. 2014, 131 = NJW-RR 2014, 765). Dann kann aber für den Vergütungsprozess nichts anderes gelten.

Vor Vergütungsprozess ist die Wertfestsetzung abzuschließen

In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass Anwälte Vergütungsprozesse einleiten, ohne die Grundlage, nämlich die Wertfestsetzung, herbeigeführt zu haben. Wendet sich der Beklagte dann gegen den Gegenstandswert, wird – wie hier – häufig eingewandt, der Beklagte wolle das Verfahren nur verzögern. Das Gegenteil ist der Fall. Die Klägerin hatte ihre "Hausaufgaben" nicht gemacht und nicht das vorgreifliche Wertfestsetzungsverfahren durchgeführt, bevor sie ihre Abrechnung erstellt und eingeklagt hat. Fehler wie diese führen auch zu Gebührenverlusten im Vergütungsprozess. Sofern das Gericht der Teilungsversteigerung hier erwartungsgemäß den Gegenstandswert lediglich auf die Hälfte des Verkehrswerts festsetzt und den Wert für den Einstellungsantrag auf einen Bruchteil, wird die Klage damit zu einem erheblichen Teil unschlüssig mit der entsprechenden nachteiligen Kostenfolge. Das kann leicht vermieden werden, wenn zuvor das Verfahren auf Wertfestsetzung durchgeführt wird.

AGKompakt 2/2015, S. 15

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