In Unterhaltsverfahren richtet sich der Verfahrenswert gem. § 51 FamGKG einerseits nach den auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monaten (§ 51 Abs. 1 FamGKG), andererseits aber auch nach den zur Zeit der Einreichung fälligen Beträgen (§ 51 Abs. 2 FamGKG).
Nachträgliche Antragserweiterung bereitet Probleme
Problematisch ist, wie im Falle einer nachträglichen Antragserweiterung zu rechnen ist.
Beispiel
Im Dezember 2014 hatte die Ehefrau einen Antrag eingereicht, mit dem sie Unterhalt in Höhe von 400,00 EUR seit September 2014 begehrte. Im März 2015 erweitert die Ehefrau den Antrag und begehrt einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 600,00 EUR beginnend ab September 2014.
Der Wert des ursprünglichen Antrags berechnete sich wie folgt:
zukünftiger Unterhalt 12 x 400,00 EUR = | 4.800,00 EUR |
fällige Beträge September 2014 bis Dezember 2014, 4 x 400,00 EUR = | 600,00 EUR |
Gesamtwert | 6.400,00 EUR |
Nach einem Teil der Rspr. ist auch hier nur auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen.
Nach der Neufassung des GKG § 17 Abs. 1 bleiben bei der Streitwertbemessung die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung außer Betracht. Wird die auf einen nicht freiwillig gezahlten Teilbetrag beschränkte Klage nach Ablauf der zwölf Monate wegen Zahlungseinstellung des Unterhaltspflichtigen auf den vollen Unterhaltsbetrag erhöht, bleibt diese Klageerhöhung beim Streitwert unberücksichtigt.
OLG München, Beschl. v. 13.8.1999 – 26 WF 1138/99, OLGR 2000, 73 = FuR 2000, 298 = FamRZ 2001 239 = EzFamR aktuell 2000, 7
Der Gebührenstreitwert für eine Unterhaltsklage bestimmt sich nach den für die ersten zwölf Monate nach Klageerhebung geforderten Beträgen zuzüglich aufgelaufener Rückstände. Ohne Bedeutung ist, ob für spätere Zeiträume höhere Beträge gefordert werden. Veränderungen in der Höhe des Unterhalts, die außerhalb dieses Zeitraumes von zwölf Monaten liegen, beeinflussen den Gebührenstreitwert nach § 17 Abs. 1 S. 1 GKG nicht.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2002 – 9 WF 188/02, AGS 2003, 262 = MDR 2003, 335 = OLGR 2003, 383 = FamRZ 2003, 1682 = EzFamR aktuell 2003, 61 = FamRB 2003, 214
Für den Streitwert in Unterhaltssachen ist nach GKG § 17 Abs. 1 S. 1 der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag maßgeblich. Eine Klageerhöhung vermag nur insoweit und von demjenigen Zeitpunkt an den Streitwert zu erhöhen, als sie den Unterhalt in den ersten zwölf Monaten nach Einreichung der ursprünglichen Klage betrifft.
OLG Schleswig, Beschl. v. 19.5.2000 – 13 UF 260/98, AGS 2001, 35 = OLGR 2000, 477
Wird während eines Unterhaltsverfahrens die Klage erweitert, sind die mit der Klageerweiterung für die Zeit zwischen Einreichung der Klage und Einreichung der Klageerweiterung geltend gemachten Unterhaltsbeträge keine zusätzlichen Rückstände im Sinne des § 17 Abs. 4 S. 1 GKG, sofern der zeitliche Beginn des Klageerweiterungsrückstandes sich mit jenem der Klage deckt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, 22.11.1985 - 2 UF 123/85, FamRZ 1986, 194, 195).
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.2.1999 – 2 WF 131/98, EzFamR aktuell 1999, 179 = FuR 1999, 440 = OLGR 2000, 116
Danach ist die Antragserweiterung wie folgt zu berücksichtigen:
zukünftiger Unterhalt 12 x 600,00 EUR = | 7.200,00 EUR |
fällige Beträge (September 2014 bis Dezember 2014), 4 x 600,00 EUR = | 2.400,00 EUR |
Gesamtwert | 9.600,00 EUR |
Zutreffend sind fällige Erhöhungsbeiträge bis zur Antragseinreichung hinzuzurechnen
Zutreffend ist es dagegen, auch die bei Antragserweiterung fälligen Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 GKG mit hinzuzurechnen. Antrag und Antragserweiterung sind also wertmäßig wie zwei getrennte Verfahren zu bewerten. Anschließend sind die Werte zusammenzurechnen. Dies ergibt dann folgende Berechnung:
I. Antrag
Laufender Unterhalt, 12 x 400,00 EUR | 4.800,00 EUR |
Fällige Beträge (September – Dezember 2014) 4 x 400,00 EUR | 1.600,00 EUR |
Gesamt | 6.400,00 EUR |
II. Antragserweiterung
Laufender weiterer Unterhalt, 12 x 200,00 EUR | 2.400,00 EUR |
Fällige weitere Beträge im Zeitpunkt der Antragserweiterung (September 2014 bis März 2015) 7 x 200,00 EUR | 1.400,00 EUR |
Gesamt | 3.800,00 EUR |
Gesamt I. + II. | 10.200,00 EUR |
Wird bei einer Unterhaltsklage nach Klageeinreichung die Klage erhöht, so sind die Beträge, die auf die Zeit zwischen Klageeinreichung und Klageerweiterung fallen, streitwerterhöhende Rückstände.
OLG Köln, Beschl. v. 22. 7. 2003 – 4 WF 59/03, AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider = FamRB 2004, 45 m. Anm. N. Schneider = OLGR 2003, 301 = FamRZ 2004, 1226 = FuR 2004, 380
Für den Fall der Klagerweiterung in der Berufungsinstanz findet eine stufenweise Berücksichtigung der Streitwerterhöhung statt.
OLG Celle, Beschl. v. 8.7.2008 – 15 UF 2/08, FamRZ 2009, 74 = OLGR 2009, 198
Bei einer späteren Antragserweiterung sind Unterhaltsbeträge, die auf die Zeit bis zur Antragserweiterung entfallen...
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