Schließen die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren einen Vergleich, nutzen sie häufig die Gelegenheit, gleichzeitig auch weitere nicht anhängige Gegenstände mit einzubeziehen.

1,5-Einigungsgebühr aus Mehrwert

Erkannt wird i.d.R., dass sich dann die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) aus einem höheren Wert berechnet und darüber hinaus aus dem Mehrwert sogar die 1,5-Einigungsgebühr anfällt.

Verfahrensdifferenzgebühr aus Mehrwert

Ebenso wird auch noch häufig – aber nicht immer – erkannt, dass aus dem Mehrwert des Vergleichs eine Verfahrensdifferenzgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV) hinzukommt.

Terminsgebühr aus Mehrwert

Allzu häufig wird jedoch übersehen, dass aus dem Mehrwert auch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV anfällt (OLG Zweibrücken AGS 2010, 161 = NJW-Spezial 2010, 188). Eine Terminsgebühr setzt nämlich ebenfalls keine Anhängigkeit voraus. Es reicht, dass ein Verfahrensauftrag besteht (Vorbem. 3 Abs. 1 VV). Ein solcher ausreichender Verfahrensauftrag liegt schon darin, in einem Verfahren weitere Ansprüche mit zu erledigen.

 

Beispiel

Eingeklagt sind 5.000,00 EUR. Das Gericht schlägt den Parteien einen Vergleich vor, wonach zum Ausgleich der Klageforderung unter Einbeziehung einer weiteren nicht anhängigen Forderung in Höhe von 2.000,00 EUR ein bestimmter Betrag gezahlt werden soll und damit beide Forderungen erledigt sein sollen. Die Parteien stimmen schriftlich dem Vergleichsvorschlag zu, so dass das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.

Die Verfahrensgebühr ist angefallen aus dem Gesamtwert von 7.000,00 EUR, wobei hinsichtlich des Mehrwerts von 2.000,00 EUR sowohl eine vorzeitige Erledigung nach Nr. 3101 Nr. 1 VV vorliegt als auch ein Fall der Nr. 3101 Nr. 2 VV, so dass sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 ermäßigt.

Die Einigungsgebühr entsteht ebenfalls aus 7.000,00 EUR, und zwar aus 2.000,00 EUR zu 1,5 (Nr. 1000 VV) und aus 5.000,00 EUR zu 1,0 (Nr. 1003 VV).

Diese Terminsgebühr entsteht nicht nur aus dem Wert anhängiger Gegenstände, sondern aus dem Gesamtwert, da der Anwalt am Abschluss eines schriftlichen Vergleichs über 7.000,00 EUR mitgewirkt hat (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 5.000,00 EUR)   393,90 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 1 VV (Wert: 2.000,00 EUR)   120,00 EUR
  (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 7.000,00 EUR (526,50 EUR), ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 7.000,00 EUR)   486,00 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 5.000,00 EUR)   303,00 EUR
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 2.000,00 EUR)   225,00 EUR
  (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, 1,5 aus 7.000,00 EUR = 607,50 EUR, ist nicht überschritten)    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.547,90 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   294,10 EUR
Gesamt 1.842,00 EUR

AGKompakt 2/2015, S. 18

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