Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Festsetzung ist abzulehnen, wenn Einwände außerhalb des Gebührenrechts erhoben werden

Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht der Antragsgegner geltend, die anwaltliche Beauftragung sei von der Beantragung von Prozesskostenhilfe abhängig gewesen, so handelt es sich grundsätzlich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts. Der Antragsgegner wendet gegen den Gebührenanspruch des Antragstellers die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages ein.

Eine Substantiierung ist nicht erforderlich

Eine nähere Substantiierung der Einwände oder sogar deren Schlüssigkeit kann im Allgemeinen nicht verlangt werden, da über die Begründetheit einer solchen Einwendung nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 RVG entschieden werden kann.

Offensichtlich unbegründete oder haltlose Einwendungen sind unbeachtlich

Jedoch sind trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Einwand ist auch dann unbeachtlich, wenn er anhand der Akte widerlegt werden kann

Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller habe abredewidrig keinen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt, ist anhand der Akte unzweifelhaft zu widerlegen. Die Antragstellung auf Prozesskostenhilfe erfolgte mit Schriftsatz vom 15.5.2012, die vom Kläger selbst unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen war beigefügt. Eine Entscheidung über den absprachegemäß gestellten Prozesskostenhilfeantrag ist nicht aufgrund eines Verhaltens des Antragstellers unterblieben, sondern aufgrund der Rücknahme des Antrags durch den späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Anwaltswechsel. Das aber kann dem ersten Anwalt nicht angelastet werden.

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