Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen gegen ihn gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluss seines früheren Prozessbevollmächtigten, aufgrund dessen Antrag gegen ihn die für die anwaltliche Vertretung zu zahlende Vergütung durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss des ArbG festgesetzt worden war. Er macht geltend, er habe seinen damaligen Prozessbevollmächtigten informiert, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Er sei mit ihm übereingekommen, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Er gehe davon aus, dass er dies versäumt habe. Der Antragsteller hat darauf erwidert, dass er auftragsgemäß einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt habe; allerdings sei Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden.

Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. Das LAG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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