Eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die in einem Vergleich die Verpflichtung, Gerichtskosten zu tragen, übernimmt, ist nicht von § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO geschützt, es sei denn, auch dem Prozessgegner ist ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des 3. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2012 – 18 W 217/12

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