Gesonderte Gebühr für Antrag auf Vollstreckungsbescheid

Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV. Die Gebühr entsteht unabhängig davon, ob zuvor bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV entstanden ist. Insoweit gilt eine Ausnahme vom Grundsatz des § 15 Abs. 2 RVG, wonach in derselben Angelegenheit jede Gebühr nur einmal anfallen kann.

 

Beispiel 1

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR und anschließend einen Vollstreckungsbescheid.

Im Mahnverfahren entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV, im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV   279,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 857,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,83 EUR
Gesamt 1.019,83 EUR

Gebührenerhöhung nur einmal möglich

Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern kommt in Betracht, allerdings nur, wenn der Anwalt nicht im Mahnverfahren schon die erhöhte Gebühr nach Nrn. 3305, 1008 VV erhalten hat. Beide Erhöhungen können nicht nebeneinander eintreten (Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV).

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