Nach Nr. 4141 VV erhält der Anwalt eine Zusätzliche Gebühr, wenn er durch seine Mitwirkung erreicht, dass sich das vorbereitende Verfahren erledigt oder dass im gerichtlichen Verfahren eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dazu sieht Nr. 4141 VV verschiedene Erledigungstatbestände vor.

Neben dem jeweiligen Erledigungstatbestand muss eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Mitwirkung des Anwalts hinzukommen, die allerdings gesetzlich vermutet wird. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Mitwirkung liegt beim Gebühren- oder Erstattungsschuldner (AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 VV Rn 11 ff.; Burhoff, RVG, 4. Aufl., Nr. 4141 VV Rn 10). Nach der Rspr. sind an die Mitwirkung keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss die Mitwirkungshandlung nicht ursächlich gewesen sein (AG Köln AGS 2013, 229 = NJW-Spezial 2013, 381). Es reicht jede begleitende Tätigkeit, die dazu geeignet ist, die Erledigung des Verfahrens zu fördern (OLG Düsseldorf AGS 2003, 113 m. Anm. N. Schneider = AnwBl 2003, 307).

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