Zusätzliche Gebühr bei Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Eine zusätzliche Gebühr entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV auch dann, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung dadurch entbehrlich wird, dass das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen.

Beitrag des Anwalts muss ursächlich oder mitursächlich gewesen sein

Nach der Rspr. des KG muss für die Verfahrensbeendigung die anwaltliche Tätigkeit ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein, wobei eine kleinliche Kausalitätsprüfung nicht vorzunehmen ist. Die Beweislast trägt insoweit der Erstattungspflichtige. Dieser muss die fehlende Mitwirkung des Anwalts beweisen.

Besonderer Aufwand des Anwalts ist nicht erforderlich

Soweit das KG früher zusätzlich verlangt hat, dass die Tätigkeit des Anwalts einen gewissen Mindestzeit- und Arbeitsaufwand verursacht haben muss (RVGprof. 2007, 79), hält es daran nicht mehr fest.

Gemessen an diesen Maßstäben reicht die vom Anwalt verfasste Einlassung, in der er die Täterschaft des früheren Angeklagten bestritt, aus, um den Gebührentatbestand der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV auszulösen.

Unerheblich ist insoweit, dass die Einlassung im vorbereitenden Verfahren abgegeben worden ist. Es ist nicht erforderlich, die Einlassung im Zwischenverfahren zu wiederholen.

Zusätzliche Gebühr ist Festgebühr

Festgesetzt werden konnte die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV allerdings lediglich in Höhe der Mittelgebühr der Nr. 4112 VV. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr. Faktisch handelt es sich damit um eine Festgebühr.

Kein Toleranzbereich bei zusätzlicher Gebühr

Soweit der Verteidiger hier eine um 20 % erhöhte Mittelgebühr geltend gemacht hatte, konnte diesem Festsetzungsbegehren nicht entsprochen werden. Daran ändert auch die sog. "Toleranzrechtsprechung" nichts, wonach ein Überschreiten der angemessenen Gebühr um nicht mehr als 20 % noch nicht als unbillig angesehen werden kann. Da es sich bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV – wie bereits ausgeführt – um eine Festgebühr handelt, besteht gerade kein Ermessensspielraum.

 
Praxis-Beispiel

Abzurechnen war daher wie folgt:

I. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   165,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   140,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 325,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   61,75 EUR
Gesamt 386,75 EUR

II. Verfahren vor dem Amtsgericht

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   140,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4141, 4106 VV   140,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 300,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   57,00 EUR
Gesamt 357,00 EUR

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