Anrechnungsproblem bei unterschiedlichen Gegenständen

Ein weiteres Problem stellt sich, wenn die Beratung weitere Gegenstände umfasst hat, als die nachfolgende Tätigkeit.

 

Beispiel 3

Der Mandant hatte sich wegen zukünftigem und fälligem Unterhalt i.H.v. monatlich 500,00 EUR beraten lassen. Auf Anraten des Anwalts werden die fälligen Beträge (sechs Monate) nicht weiter verfolgt. Dagegen werden die zukünftigen Unterhaltszahlungen anhängig gemacht und darüber verhandelt. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

a) Die Parteien hatten keine Vereinbarung geschlossen.

b) Die Parteien hatten für die Beratung eine pauschale Gebühr i.H.v. 400,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart.

Im Fall a) richtet sich die Beratungsgebühr wiederum nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG und ist maximal mit 250,00 EUR anzusetzen, wovon hier ausgegangen werden soll.

 
I. Beratung
1. Beratungsgebühr, § 34 RVG   250,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 270,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,30 EUR
Gesamt 321,30 EUR

Diese Gebühr wäre nunmehr nach § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen. Allerdings betrifft die Beratungsgebühr sowohl die fälligen als auch die zukünftigen Beträge, so dass eine vollständige Anrechnung unbillig erscheinen würde.

Nun ließe sich argumentieren, schon bei der Beratung für die zukünftigen Unterhaltszahlungen sei der Höchstbetrag angefallen, sodass eine volle Anrechnung vorzunehmen sei. Das ergäbe dann folgende Berechnung:

 
II. Gerichtliche Vertretung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen   – 250,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 655,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   124,45 EUR
Gesamt 779,45 EUR

Man könnte auch argumentieren, bereits für die fälligen Beträge sei die volle Beratungsgebühr angefallen, sodass gar nichts angerechnet werden dürfe. Das ergäbe dann folgende Berechnung.

 
II. Gerichtliche Vertretung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,95 EUR
Gesamt 1.076,95 EUR

Der Mittelweg läge darin, anteilig, hier also hälftig anzurechnen. Das ergäbe dann folgende Berechnung:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen   – 125,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 780,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   148,20 EUR
Gesamt 928,20 EUR

Schließlich könnte man auch streitwertanteilig rechnen (so Mayer/Kroiß/Teubel/Winkler, 46. Aufl., 2013, § 34 Rn 120). Dann wären 2/3 (6.000,00 EUR/9.000,00 EUR) der Beratungsgebühr anzurechnen.

 
II. Gerichtliche Vertretung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen   – 200,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 705,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   133,95 EUR
Gesamt 838,95 EUR

Im Fall b) würden sich dieselben Probleme ergeben. Es wäre entsprechend abzurechnen.

Schließlich wäre auch noch denkbar, nach dem Verhältnis jeweils einer vollen Gebühr nach § 13 RVG anzurechnen (so Mayer/Kroiß/Teubel/Winkler, 46. Aufl., 2013, § 34 Rn 120). Danach wäre von den 250,00 EUR ein Anteil i.H.v. 354/555 anzurechnen und der weitere Anteil zu 201/555 wäre anrechnungsfrei.

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