Erweiterung des Aufgabenbereichs des Rechtspflegers bei der Bewilligung von Prozesskosten- hilfe

Zukünftig soll der Rechtspfleger nicht nur bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gem. § 118 Abs. 2 ZPO oder beim Abschluss von Vergleichen gem. § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO mitwirken, sondern auch umfassend an der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beteiligt sein. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit übertragen hat. In diesem Fall ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung oder vermerkt anderenfalls in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind. Danach entscheidet der Richter unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

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