Zusätzliche Gebühr entsteht ohne Haftzuschlag

Die Zusätzliche Gebühr entsteht ohne einen Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV. Hieraus folgt, dass die einfache Verfahrensgebühr die Berechnungsgrundlage ist und nicht die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 2).

 

Beispiel

Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund der Mitwirkung des Verteidigers stellt das Gericht das Strafverfahren nach § 154 StPO ein.

Die Verfahrensgebühr bestimmt sich nach Nrn. 4106, 4107 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV und beträgt als Mittelgebühr 201,25 EUR. Die Zusätzliche Gebühr bestimmt sich jedoch nach der einfachen Verfahrensgebühr der Nr. 4106 VV ohne Haftzuschlag und beträgt 165,00 EUR.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nrn. 4106, 4107 VV   201,25 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   165,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 586,25 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   111,39 EUR
  Gesamt 697,64 EUR

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