Verfallklausel kann sich auch auf Kosten erstrecken

Häufig werden Verfallklauseln nur in der Hauptsache vereinbart. Sinnvoll und zweckmäßig ist es, die Verfallklausel auch auf die Kosten zu erstrecken. Wird die Hauptforderung nicht binnen einer bestimmten Frist gezahlt, dann ist es sachgerecht, dass der Beklagte nicht nur die gesamte Hauptforderung zahlt, sondern auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernimmt.

Auflösende Bedingung ist unpraktikabel

Die hier von den Parteien gewählte Konstruktion der auflösend bedingten Kostenregelung und des Ersetzens durch eine neue aufschiebend bedingte Kostenregelung ist allerdings unpraktikabel, da die erste Kostenregelung im Nachhinein wegfällt und eine vollständig neue Festsetzung beantragt werden muss.

Aufschiebende Bedingung ist praktikabeler

Besser ist es, im Vergleich eine unbedingte Kostenregelung nach einer Quote zu treffen und für den Fall, dass die Hauptforderung nicht fristgerecht gezahlt wird, eine bedingte (weitere) Kostenregelung über die restlichen Kosten.

Ursprüngliche Festsetzung bleibt bestehen

In diesem Fall bleibt die erste Festsetzung bestandskräftig, da sich die Kostengrundregelung nicht ändert. Der sich aufgrund der weiteren (Straf-)Kostenregelung ergebende Betrag kann dann ohne weiteres separat nachträglich festgesetzt werden, ohne dass der vorherige Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben werden muss.

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