Die Parteien hatten einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte sich verpflichtet hatte, einen Teil der Hauptforderung binnen einer bestimmten Frist zu zahlen. Die Kosten wurden nach Quoten verteilt. Gleichzeitig war geregelt, dass für den Fall, dass die Vergleichssumme nicht fristgerecht gezahlt werde, die volle Klageforderung geschuldet sei und die Kosten des Rechtsstreits dann in voller Höhe vom Beklagten zu tragen seien. Unmittelbar nach Abschluss des Vergleichs beantragte der Kläger die Kostenfestsetzung. Der Rechtspfleger lehnte dies mit der Begründung ab, es stehe noch nicht fest, ob die Kostenregelung des Vergleichs Bestand behalten werde oder ob sie wegen eventuell nicht fristgerechter Zahlung abzuändern sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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