Nur Entschädigung für Zeitversäumnis ist ausgeschlossen

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist für die Partei eine Kostenerstattung nur ausgeschlossen hinsichtlich der Entschädigung wegen Zeitversäumnis. Im Gegensatz zu sonstigen Verfahren, in denen die Partei nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. den Vorschriften der §§ 22 ff. JVEG auch eine Entschädigung für die Zeitversäumnis anlässlich der Wahrnehmung von Gerichtsterminen erhält, ist dies in arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

Partei kann immer Reisekosten erstattet verlangen

Sonstige Auslagen, insbesondere Reisekosten, erhält die Partei dagegen auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren erstattet.

 

Beispiel 1

Die in A wohnende Partei führt vor dem 20 km entfernt liegenden Arbeitsgericht B einen Kündigungsschutzprozess. Sie nimmt zunächst an einer Güteverhandlung (§ 54 ArbGG) teil und später am Kammertermin. Zu beiden Terminen ist die Partei mit ihrem Pkw angereist und musste jeweils 1,50 EUR für einen Parkplatz bezahlen.

Für beide Termine entstehen der Partei Reisekosten, die sie bei entsprechendem Prozessausgang von dem Gegner erstattet verlangen kann. Die Partei erhält gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO Fahrtkosten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 JVEG, also 0,25 EUR je gefahrener Kilometer zuzüglich bare Auslagen anlässlich der Reise (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 JVEG), also insbesondere Parkgebühren. Die Partei kann also zur Festsetzung anmelden:

 
2 x 40 km x 0,25 EUR/km = 20,00 EUR
Parkgebühren 3,00 EUR
Gesamt 23,00 EUR
 

Beispiel 2

Wie vorangegangenes Beispiel; jedoch unternimmt die Partei eine weitere Reise für ein Informationsgespräch zu ihrem in B ansässigen Prozessbevollmächtigten.

Jetzt erhält die Partei ihre Reisekosten bei entsprechender Kostenentscheidung auch für die Informationsreise erstattet.

Benutzt die Partei ein anderes Reisemittel, etwa den Zug oder ein Flugzeug, sind diese Kosten, soweit notwendig und angemessen, in Höhe der Bestimmungen des § 5 JVEG vom Gegner zu erstatten.

Eine Entschädigung für die Zeitversäumnis der Reise kann die Partei dagegen nicht verlangen. Diese bleibt durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen.

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