Der Antragsgegner hatte im zugrunde liegenden Kindesunterhaltsverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der R. & S. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im Folgenden: R. & S. GmbH) beantragt. Das FamG hat daraufhin dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ihm allerdings nur die sachbearbeitende Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die R. & S. GmbH als Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, dass die Beiordnung der R. & S. GmbH nicht in Betracht komme, da einer der Geschäftsführer als Steuerberater und Rechtsbeistand nicht befugt sei, "im Familienrecht fremde Rechtsangelegenheiten zu regeln".

Das OLG hat die angefochtene Entscheidung antragsgemäß abgeändert.

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