• Die Gewährung von Beratungshilfe für eine „Mietangelegenheit“ umfasst sowohl die Nebenkostenabrechnung als auch den überzahlten Mietzins. Gehören mehrere Gegenstände objektiv innerlich zusammen, so liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 13 Abs. 2 BRAGO vor: LG Darmstadt JurBüro 1985, 556.
  • Die Gewährung von Beratungshilfe für Angelegenheiten, die demselben Mietverhältnis entspringen, stellt dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 13 Abs. 2 BRAGO dar: LG Kleve JurBüro 1986, 886.
  • Der Begriff der „Angelegenheit“ in der Beratungshilfe ist nicht identisch mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Der gebührenrechtliche Begriff „Angelegenheit“ will eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenfassen. Entscheidendes Kriterium ist allein, ob die Gegenstände objektiv innerlich zusammengehören. Von daher sind die aus einem einheitlichen Mietverhältnis resultierenden Fragen zur Wirksamkeit einer Mietvertragskündigung und eines Mieterhöhungsverlangens als eine „Angelegenheit“ zu werten, für die die Gebühren des § 132 BRAGO nur einmal entstehen können; LG Koblenz JurBüro 1995, 201 = Rpfleger 1995, 219 u. 366.
  • Es wird im Rahmen der Beratungshilfe von einer einheitlichen Angelegenheit ausgegangen, wenn eine gleichzeitige Auftragserteilung erfolgte, ein gleichartiges Verfahren vorliegt und ein innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände gegeben ist, wie z.B. zwischen Nebenkostenabrechnung, Mängeln und Kündigung des Mietverhältnisses: AG Vechta, Beschl. v. 4.2.2008 – 4 II 1940/07.
  • Die zeitgleich erfolgende Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen des Vermieters ist auch dann nur eine Angelegenheit i.S.d. § 2, 6 BerHG, § 15 RVG, wenn gegenüber den beiden Abrechnungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden und der Anwalt seine Stellungnahme auf zwei verschiedene Briefe an den Vermieter aufteilt: OLG Köln, AGS 2010, 188 = Rpfleger 2010, 378 = RVGreport 2010, 184 = MDR 2010, 474

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