Getrenntes Vorgehen ist erstattungsfähig

Nach ebenso einhelliger Auffassung ist der gegnerische Versicherer bei getrennter Beauftragung durch die einzelnen Geschädigten auch verpflichtet, getrennte Kostenerstattung zu leisten.

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht mehrerer Geschädigter vor, wenn diese den Anwalt nicht gemeinschaftlich, sondern getrennt beauftragen.

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