Im Verfahren vor dem FG gelten die Gebühren eines Berufungsverfahrens

In erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten bestimmt sich die Vergütung gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 Buchst. a) VV nach Teil 3 Abschnitt 2 VV, also nach den Nr. 3200 ff. VV. Der Anwalt erhält also eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, die sich bei vorzeitiger Erledigung auf 1,1 ermäßigt (Nr. 3201 VV). Hinzu kommt die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.

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