Wert des Beschwerdegegenstands muss 200,00 EUR übersteigen

Nach § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, kann lediglich die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG eingelegt werden. Hier entscheidet, wenn der Rechtspfleger nicht abhilft, der Instanzrichter abschließend und unanfechtbar.

Bei Kostenquote berechnet sich der Beschwerdegegenstand nur nach der Quote

Entscheidend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Höhe der streitigen Positionen. Entscheidend ist vielmehr die Differenz zwischen den tatsächlich festgesetzten Kosten und den Kosten, die nach der mit dem Rechtsbehelf erstrebten Änderung festgesetzt werden sollen. Dies kann bei einem nur prozentualen Erstattungsanspruch der Partei einen erheblichen Unterschied machen.

 
Praxis-Beispiel

A verklagt den B auf Zahlung von 10.000,00 EUR. Nach mündlicher Verhandlung wird der Klage in Höhe von 7.000,00 EUR stattgegeben, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben dementsprechend A zu 30 % und B zu 70 % zu tragen. A beantragt die Festsetzung von Reisekosten in Höhe von 250,00 EUR. Dieser Betrag wird jedoch im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung wurde zwar ein Betrag von mehr als 200,00 EUR abgesetzt. Da A aber aufgrund des teilweisen Unterliegens im Rechtsstreit nur einen Erstattungsanspruch in Höhe von 70 % hat, kann sich hinsichtlich des von ihm angefochtenen Teils des Beschlusses (Reisekosten) sein Erstattungsanspruch maximal um 175,00 EUR erhöhen. Damit hat der Beschwerdegegenstand einen Wert von 175,00 EUR, und es ist nur die befristete Erinnerung statthaft.

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