Anerkenntnis löst Terminsgebühr aus

Anders verhält es sich, wenn der Antragsgegner anerkennt und daraufhin ein Anerkenntnisbeschluss im schriftlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 308 ZPO ergeht. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr.

 

Beispiel

Nach Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt (Wert: 3.000,00 EUR) erkennt der Antragsgegner die Forderung an. Das Gericht erlässt einen Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung.

Jetzt entsteht neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV auch eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt 621,78 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge