Anerkenntnis löst Terminsgebühr aus
Anders verhält es sich, wenn der Antragsgegner anerkennt und daraufhin ein Anerkenntnisbeschluss im schriftlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 308 ZPO ergeht. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr.
Beispiel
Nach Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt (Wert: 3.000,00 EUR) erkennt der Antragsgegner die Forderung an. Das Gericht erlässt einen Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung.
Jetzt entsteht neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV auch eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 261,30 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 241,20 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 522,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 99,28 EUR | |
Gesamt | 621,78 EUR |
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