Dem Rechtsuchenden war Beratungshilfe bewilligt worden für Scheidung und Getrenntlebendunterhalt. Der Anwalt, den der Rechtsuchende beauftragt hatte, rechnete darauf insgesamt vier Angelegenheiten ab. Der Urkundsbeamte war der Auffassung, es liege insgesamt nur eine Angelegenheit vor. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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